Home

 

Landesfachverband

 

Wandern

 

Bergsport

 

Öffentlichkeitsarbeit

 

Veranstaltungen / Termine

 
Regelordnung
 
Leistungsanerkennung
 
Ehrenliste
 
Leistungswandern
 
 
 
Kontakt
 
Impressum
 

 

Regelordnung Wandern im SWBV (Fußwanderungen)

 

Diese Regelordnung wurde von einer Arbeitsgruppe des Sächsische Wander- und Bergsportverband e. V. (SWBV) unter Leitung von Hauptlehrwart E. Seidel erarbeitet. Nach der Diskussion im Vorstand des SWBV und mit Vertretern aus Vereinen erfolgte die Formulierung der vorliegenden Fassung.

Diese Regelordnung wurde durch das Präsidium des SWBV am 28.12.1999 verabschiedet. Sie tritt am 1.1.2000 in Kraft.

1. Vorwort
Die im
Sächsische Wander- und Bergsportverband e. V. (SWBV) zusammen geschlossenen Vereine organisieren und betreiben Wandern als Breitensport und erfüllen damit eine wichtige Zielstellung des Landessportbundes Sachsen. Für die einheitliche Anwendung von Begriffen und Bezeichnungen und für eine vergleichbare Durchführung von Wanderungen in den Vereinen wird nachstehende Regelordnung für Wanderungen des SWBV festgelegt. Sie soll Grundlage für die Vorbereitung, den Ablauf sowie die Be- und Auswertung sportlicher Wanderaktivitäten im SWBV sein. Nicht zuletzt soll sie dazu beitragen, ein unfallfreies und erlebnisreiches Wandern zu erreichen.

2. Geltungsbereich
Diese Regeln gelten für die im SWBV zusammengeschlossenen Vereine, die vereinsinterne oder öffentliche Wanderungen organisieren und durchführen. Führen Vereine, die dem SWBV angehören, für andere Veranstalter Wanderungen durch, müssen diese ebenfalls nach diesen Regeln ablaufen. Gesetzliche Vorschriften, die bei Wanderungen zu beachten sind (z.B. Straßenverkehrsordnung, Naturschutz- und Umweltrecht, Waldgesetz), werden von dieser Regelordnung nicht berührt. Die vorliegende Regelordnung betrifft das Fußwandern.

3. Definitionen und Erläuterung der Begriffe

3.1 Wandern
Wandern im Sinne des SWBV ist eine sportliche, d.h. körperlich aktive Fortbewegungsart, bei der über eine vorgegebene Strecke auf Wegen, bei ständiger Orientierung und aufmerksamer Beobachtung der Umgebung ein vorbestimmtes Ziel erreicht wird.
Der Begriff "sportlich" bedeutet im SWBV gesundheitsfördernde Sportausübung, d.h. das physische, psychische und soziale Wohlbefinden des Wanderers soll verbessert werden (ganzheitliche Sportdurchführung) Um das zu erreichen, werden Streckenlänge und Wandergeschwindigkeit abhängig von Alter und von der Ausgangskondition der Wanderer festgelegt. Aus sozialer Sicht ist sportliches Wandern ein Gruppenwandern. Im SWBV besteht eine Wandergruppe aus mindestens 2 Personen.

3.2 Wandern im Hochgebirge
Hochgebirgswandern ist eine körperlich aktive Fortbewegungsart im die Felszone erreichenden Gebirge, bei der über eine vorgeplante Strecke auf Wegen, Pfaden und leichten Kletterstellen - die bei längeren Abschnitten versichert sein müssen - bei ständiger Orientierung, aufmerksamer Beobachtung der Umgebung und selbständiger Versorgung mit zweckmä8iger Ausrüstung ein vorbestimmtes Ziel erreicht wird. Die Grenze zum Klettern bzw. alpinen Bergsteigen bildet der notwendige Einsatz sicherungstechnischer Mittel. Diese Grenze muß verantwortungsbewußt individuell festgelegt werden, pfadlose Gletscherüberschreitungen gehören z.B. nicht zum Hochgebirgswandern. Technische Hilfsmittel, wie Kabinenseilbahnen Sessellifte können für Auf/Abstiege genutzt werden, sind aber nicht Bestandteil der sportlichen Bewertung.

4. Formen des Wanderns

4.1. Organisationsformen
Organisatorische Träger der Wanderungen im SWBV sind die Vereine bzw. die Abteilungen Wandern. Dabei werden folgende in Tabelle l auf Seite 7 aufgeführten Organisationsformen unterscheiden:
Erläuterung der Organisationsformen:
* Geführte Vereinswanderung
Sie ist die Hauptform der Vereinswanderungen, bei der die Organisation, Wegauswahl und Leitung durch einen Wanderleiter erfolgt. Der Vereinsplan informiert die Vereinsmitglieder rechtzeitig über Termin, Ziel, Zeitdauer und Schwierigkeit der geplanten Wanderungen. Die Teilnahme kann eine vorherige Anmeldung erfordern. Die Teilnahme einzelner Gäste ist auf Einladung bzw. nach Zustimmung des Wanderleiters möglich. Gäste, die nicht dem SWBV angehören, sind nachweislich zu belehren, inwieweit für sie die Sportversicherung zutrifft.
* Vereinswanderung nach Wegebeschreibung
Wanderung einer Gruppe von Vereinsmitgliedern nach einer veröffentlichten Wegebeschreibung, z.B. Erwerb regionaler Wanderabzeichen (Wandernadel). Hierbei sind bestimmte Bedingungen (Stempel, Eintragungen o.a.) zu erfüllen, die in der Beschreibung genannt sind. Die Teilnehmer gestalten die Organisation, den Ablauf, die Wegauswahl u.a. selbständig und eigen- verantwortlich. Diese Wanderungen müssen von der Vereinsleitung genehmigt sein. Sie sind deshalb rechtzeitig vorher (spätestens 1 Tag vorher) dort anzumelden. Vereinswanderung nach eigener Zielstellung Wanderung einer Gruppe von Vereinsmitgliedern nach eigener Zielstellung Die Teilnehmer gestalten die Organisation, den Ablauf die Wegauswahl u.a. selbständig und eigenverantwortlich. Solche Wanderungen müssen von der Vereinsleitung genehmigt sein. Sie sind deshalb rechtzeitig vorher (spätestens 1 Tag vorher) dort anzumelden.
* Vereinswanderung nach eigener Zielstellung
Wanderung einer Gruppe von Vereinsmitgliedern nach eigener Zielstellung Die Teilnehmer gestalten die Organisation, den Ablauf die Wegauswahl u.a. selbständig und eigenverantwortlich. Solche Wanderungen müssen von der Vereinsleitung genehmigt sein. Sie sind deshalb rechtzeitig vorher (spätestens 1 Tag vorher) dort anzumelden.
* Öffentliche Vereinswanderung
Wanderung einer Gruppe, bei der die Organisation, Wegauswahl und Durchführung durch einen Wanderleiter erfolgt. Die Wanderung ist so organisiert, daß die Teilnahme von Nichtvereinsmitgliedern möglich ist. Die Information über Termin, Ziel, Zeitdauer und Schwierigkeit der geplanten öffentlichen Wanderungen erfolgt rechtzeitig durch den Vereinsplan und durch öffentliche Mitteilungen (Wanderkalender, Medien, Handzettel). Die Teilnahme kann ggf. eine vorherige Anmeldung erfordern.
* Öffentliche Wanderveranstaltung
Öffentliche Wanderveranstaltungen werden auf der Grundlage von Ausschreibungen durchgeführt. Diese werden in geeigneter Form (Wanderkalender, Medien, Handzettel) veröffentlicht. Die Ausschreibung soll enthalten: Veranstalter, Titel, Strecken (Längen, Anstiege, Punkte), Startzeit, Startort, Zielzeit, Zielort, Verantwortlicher, Informations- und Anmeldemöglichkeit, evtl. Meldetermin. Zu unterscheiden sind:
* Öffentliche Wanderung auf vorgegebenen Strecken
Wanderung, bei welcher der Wanderer oder eine Gruppe selbständig anhand der Beschreibung und/oder einer Markierung, mit Streckenplan und/oder Wanderkarte auf vorgeschriebenen Wegen ein oder mehrere Ziele (Kontrollpunkte) erreichen muß.
* Öffentliche Orientierungswanderung
Wanderung auf nicht vorgegebenen Wegen und Pfaden, bei welcher der Wanderer oder eine Gruppe vorher bekanntgegebene Kontrollpunkte durch eigene Orientierung ohne Zeitbewertung aufsuchen muß.

4.2 Formen des Wanderns nach der Streckenlänge bzw. der Punktwertung
(Punktbewertung siehe Abschnitt 7.2)
* Volkssportwanderung
Wanderung von 5 bis zu 15 Punkten die vor allem für Familien vorgesehen ist.
* Sportwanderung
Wanderungen von 15 bis 35 Punkten werden als Sportwanderung bezeichnet. Bei dieser Strecke tritt eine stärkere gesundheitliche Wirkung auf.
* Langstreckenwanderung
Wanderungen ab 35 Punkte werden Langstreckenwanderungen genannt, diese Strecken sind für trainierte Wanderer konzipiert.
Hinweis: Langstreckenwanderungen, die eine Strecke von 100 km wesentlich überschreiten werden Extremwanderungen genannt. Sie sind gut trainier- ten Wanderern unter sportärztlicher Kontrolle vorbehalten. Sie über- schreiten die Zielstellung von sportlichen Wanderungen im Sinne dieser Regelordnung.

4.3 Formen des Wanderns nach der Zeitdauer der Wanderung
* Eintageswanderung
Wandern ohne eine Schlafpause.
* Mehrtageswanderung
Wanderung an mehreren Tagen in Teilstrecken, die durch ausreichende Schlafpausen (mindestens 4 Stunden Dauer) getrennt sind.

4.4 Formen des Wanderns nach ausgewählten Altersgruppen
* Kinderwanderung
Für Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahren organisierte Wanderung.
* Jugendwanderung
Vorwiegend Air Jugendliche im Alter von 14 bis 21 Jahren organisierte Wanderung.
* Seniorenwanderung
Vorwiegend für Wanderer ab 60 Jahren organisierte Wanderung.

4.5 Sonderformen
* Nachtwanderung
Bei Nachtwanderungen wird der überwiegende Teil der Strecken in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang zurück- gelegt.
* Genesungswanderung
Wanderung, die vorwiegend der Wiederherstellung der Gesundheit dient, wie Rehabilitationswanderung (z.B. nach Herzinfarkt Asthma-, Kur- und Fastenwanderung. Diese Wanderungen erfordern speziell ausgebildete Fach- Übungsleiter bzw. die Betreuung durch einen Arzt.
* Behindertenwanderung
Diese Wanderung erfordert einen speziell ausgebildeten Fachübungsleiter.

5. Grundsatz und Belastungsgrenzen für das sportliche Wandern

5.1 Grundsatz
Sportliches Wandern ist so zu betreiben, daß die physische Leistungsfähigkeit verbessert sowie das psychische und soziale Wohlbefinden gestärkt werden.

5.2 Belastungsgrenzen
Bei einem durchschnittlich trainierten Wanderer führen Belastungen bis zu den unten angeführten Belastungsgrenzen bei ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu gesundheitlichen Schäden. Als Belastungsgrenzen beim Wandern gelten nachfolgende Richtwerte (nach Hinweisen von Prof. Dr. Frenzel, Dr. Kroh u. a.).

5.2.1 Belastungsgrenzen für Erwachsene
Belastungsgrenzen der Streckenlänge:
* Tagestour: empfohlene Grenze: 50 km, Maximum:100 km.
* Mehrtagestour je Tag: empfohlene Grenze: 30 km, Maximum 50 km.
* Jährliche Gesamtstrecke: empfohlene Grenze: 2000 km Maximum 3000 km,

Belastungsgrenzen des Rucksackgewichtes:
* Tagestour: empfohlene Grenze: Männer 25 kg, Frauen 15 kg,
Maximum: Männer 35 kg, Frauen 25 kg.
* Mehrtagestour: empfohlene Grenze: Männer 15 kg, Frauen 12 kg,
Maximum: Männer 20 kg, Frauen 16 kg.
Für Senioren, Anfänger und Übergewichtige gilt:
* Obige Grenzwerte für Streckenlänge und Rucksackgewicht halbieren.

5.2.2. Belastungsgrenzen für Kinder und Jugendliche
* Maximalstrecke pro Tag in km: 2mal Lebensalter.
* Maximales Rucksackgewicht in kg: halbes Lebensalter.

5.2.3 Wichtige Hinweise
* Erwachsene sollten Strecken >50 km nur alle 3 Wochen wandern!
* Erste Warnzeichen für Überlastung der Gelenke sind Schmerzen in den Gelenken, die nicht nach 2...3 Tagen abklingen.
* Die Einhaltung der empfohlenen Belastungsgrenzen garantiert im Einzelfall nicht, daß beim Wandern keine gesundheitlichen Schäden auftreten können.

6. Regeln für die Vorbereitung und Durchführung von Wanderungen

Bei der Gestaltung von Wanderungen sind die Festlegungen und Hinweise in des Abschnitten 3 bis 5 einzuhalten bzw. zu beachten. Das betrifft insbesondere die Belastungsgrenzen für die Streckenlänge sowie die Wahl der optimalen Wander- geschwindigkeit entsprechend dem Trainingszustand und dem Alter der Wanderer.

6.1 Regeln für den Wanderteilnehmer
* Bevor man sich zur Teilnahme an einer Wanderung anmeldet, sollte man prüfen ob die ausgeschriebene Streckenlänge und der Schwierigkeitsgrad den eigenen konditionellen Möglichkeiten entsprechen.
* Für den erfolgreichen Verlauf einer Wanderung ist es notwendig, daß jeder Teilnehmer wandergerecht ausgerüstet ist (Bekleidung, Schuhwerk u.a.) und die notwendige Verpflegung (insbesondere Getränke) mitführt Ebenso wird erwartet, daß jeder Mittel für die Erste Hilfe bei sich hat.
* Bei einer geführten Wanderung sind die Hinweise des Wanderleiters einzuhalten.
* Wer sich von der Wandergruppe entfernen möchte oder die Absicht hat, die Wandertour abzukürzen oder zu erweitern, meldet sich beim Wanderleiter ab. Damit erlischt die Verantwortung des Wanderleiters für diesen Teilnehmer.
* Bei öffentlichen Wanderveranstaltungen haben sich die Wanderer an den vorgegebenen Wegeverlauf zu halten. Bei Abweichungen von der festgelegten Strecke erlischt die Verantwortung des Veranstalters für diesen Teilnehmer.
* Jeder Wanderer ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften (z.B. das Natur- schutz- und Umweltrecht und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten.
* Tritt ein Unfall oder eine Sachbeschädigung ein, ist der Wanderleiter bzw. der Veranstalter umgehend zu informieren.

6.2 Regeln für Vereinswanderungen

6.2.1 Interne Vereinswanderung
* Eine Wandergruppe umfaßt in der Ebene bzw. im Mittelgebirge 2 bis 30 Wanderer. Im Hochgebirge besteht eine Wandergruppe bei schweren Touren aus 4 bis 8 Wanderern, bei leichten Touren aus 2 bis 15 Wanderern.
* Jede Gruppenwanderung ist von einem Wanderleiter zu leiten. Verantwortlicher Wanderleiter ist der Sportler, der vom veranstaltenden Verein mit der Gesamtleitung der Wanderung beauftragt wird.
* Die Anforderungen an einen Wanderleiter enthalten Abschnitt 8.2 / 8.3.
* Streckenlänge, Schwierigkeit (Streckenprofil) und Zeitdauer der Wanderung sind vom Wanderleiter entsprechend dem Leistungsvermögen der ei n zuladenden den Wanderer bzw. Wandergruppe festzulegen und im Vereinsplan geeignet anzugeben. Am Beginn der Wanderung sind die Teilnehmer darüber nochmals zu informieren.
* Der Wanderleiter kann einen Wanderer von der Teilnahme auszuschließen wenn offensichtlich ist, daß dieser den Anforderungen des Streckenprofils, der Länge des Weges und der zur Absolvierung der Strecke notwendigen Wandergeschwindigkeit nicht gewachsen ist oder die Qualität und Vollständigkeit der persönlichen Ausrüstung nicht den notwendigen Anforderungen entspricht.
* Als Nachweis über eine durchgeführte Vereinswanderung ist in geeigneter Form ein Wanderbericht anzufertigen und der Vereinsleitung zu übergeben.

6,2.2 Öffentliche Vereinswanderungen
Zusätzlich zu den Regeln für interne Vereinswanderungen (Abschnitt 6.2.1) gilt für die Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Vereinswanderungen folgendes:
* Die Ausarbeitung der Wanderstrecke muß berücksichtigen, daß trainierte und untrainierte Wanderer verschiedener Altersgruppen teilnehmen können.
* Der Wanderleiter veranlaßt, da8 sich die Teilnehmer am Start in eine Teilnehmerliste (Name, Anschrift Vereinsmitglied ja/nein, Unterschrift) eintragen, die auch über den Versicherungsschutz informiert.
* Zu Beginn der Wanderung sind die Teilnehmer über Streckenführung und Ablauf z.B. Pausen) und über das von ihnen erwartete Verhalten während der Wanderung zu informieren. Der Wanderleiter übernimmt entweder die Spitze der Wandergruppe oder benennt einen sachkundigen Wanderer als Spitzenläufer. Des weiteren ist ein Schlußläufer zu benennen.
* Bei größerer Teilnehmerzahl ist die Bildung von mehreren Gruppen unterschiedlicher Leistungsfähigkeit unter Leitung je eines Wanderleiters vorteilhaft.

6.2.3 Besondere Regeln für spezielle Wanderungen
Zusätzlich zu den o. a. Regeln für Vereinswanderungen (Abschnitt 6.2.1/6.2.2) sind bei den folgend genannten speziellen Wanderungen noch folgende Festlegungen einzuhalten.
Wanderungen mit Kindern
* Die Gruppenstärke darf pro Wanderleiter 8 - 10 Kinder nicht überschreiten.
* Wanderstrecke und Ziel müssen kindgemäß gewählt werden, z.B. geeignete Pausenplätze, keine langweiligen eintönigen Wege. Dem Wissensdrang ist Rechnung zu tragen.
* Bei der Auswahl der Wanderstrecke ist Rücksicht auf kindgemäßes Verhalten zu nehmen, z.B. spontanes Handeln, unbekümmerter Umgang mit Gefahren.
* Die Belastungsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
* Schwierige Geländeabschnitte sind mit zweckmäßigen Sicherungsmaßnahmen zu überwinden.

Wanderungen mit Jugendlichen.
* Die Wanderstrecke, der thematische Inhalt und der Ablauf der Wanderung sind jugendgemäß zu gestalten. Dementsprechend leistungsfähig muß der Wanderleiter sein.
* Die Belastungsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Wanderungen mit Senioren
* Streckenprofil, Weglänge und Wanderzeit sind vom verantwortlichen Wanderleiter unter Beachtung der altersspezifischen Besonderheiten der Senioren festzulegen. Insbesondere stark steinige unebene Wegstrecken und lange, steile Abstiege sind wegen der hohen Gelenkbelastung möglichst zu meiden.

Hochgebirgswanderung
* Leitung durch einen Fachübungsleiter, Führung der Wandergruppe ggf. durch leistungsstärkeren Wanderleiter.
Wanderungen im Hochgebirge, die ausnahmsweise den Einsatz von Sicherungsmitteln erfordern, sind durch einen ausgebildeten Fachübungsleiter Bergsteigen oder einen Fachübungsleiter Wandern mit äquivalenter Zusatzausbildung durchzuführen.
* Es besteht die Verpflichtung zur Ab- und Rückmeldung in den Hütten / Unterkünften.

6.3 Regeln für öffentliche Wanderveranstaltungen

6.3.1. Öffentliche Wanderungen auf vorgegebenen Strecken
* Die Ausarbeitung der Wanderstrecke muß berücksichtigen, daß trainierte und untrainierte Wanderer aller Altersgruppen teilnehmen können. Es wird empfohlenen Air eine öffentliche Wanderveranstaltung mehrere unterschiedlich lange Strecken vorzubereiten und in der Ausschreibung bekannt zugeben.
* Die Leitung der Veranstaltung erfolgt unter Mitwirkung eines Fachübungsleiters auf der Grundlage des vom Veranstalter zu bestätigenden Planes für die Organisation und den Streckenverlauf.
* Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, daß die durch die Wanderveranstaltung berührten Verantwortlichkeiten zuständiger Organe (z.B. Forstwirtschaft sowie die Interessen privater Anlieger bzw. Eigner in geeigneter Weise respektiert und notwendige Genehmigungen rechtzeitig eingeholt werden.
* Die Wanderveranstaltung sollte vom Veranstalter entsprechend den Vorgaben des SWBV versichert werden.
* Jeder Teilnehmer erhält eine geeignete Unterlage über den Streckenverlauf (Streckenbeschreibung, Streckenskizze), nach der er sich in erster Linie richten kann.
* Jeder Teilnehmer erhält eine Startkarte, auf der durch Eintragungen an Kontrollpunkten (z.B. Stempel) der Nachweis über die absolvierte Strecke geführt wird.
* Die angebotenen Wanderstrecken sind ausreichend und eindeutig zu markieren. Vorhandene Dauermarkierungen öffentlicher Wanderwege sind einzubeziehen. Sondermarkierungen, die zur Kennzeichnung des Streckenverlaufes notwendig werden (z.B. bei unmarkierten Wegen, bei Abzweigungen, bei Streckenteilungen, zur Absicherung mehrdeutiger Wegeverläufe, bei verblichenen oder fehlenden Dauermarkierungen), sind auf ein Minimum zu beschränken und nach der Veranstaltung zu entfernen. Auf den Sondermarkierungen muß der Name oder das Logo der Veranstaltung enthalten sein.
* Start- und Zielplätze, besetzte oder unbesetzte Kontrollpunkte und Verpflegungsstellen müssen den eingeholten Genehmigungen entsprechen und sind so zu installieren und zu kennzeichnen, daß die Natur und öffentliche Anlagen nicht beschädigt werden. Diese Einrichtungen sind nach der Wanderung umgehend zu entfernen.
* Start- und Zielschlußzeiten sowie die Öffnungszeiten der Kontrollpunkte sind vom Veranstalter so festzulegen, daß für jeden Teilnehmer die reale Möglichkeit besteht, die geplante Strecke zu absolvieren Für lange Strecken kann der Startschluß vorgezogen werden, wenn für normal trainierte Wanderer mittleren Alters das Ziel bis zum Schluß sonst nicht erreichbar ist.
* Für jeden Teilnehmer einer öffentlichen Wanderveranstaltung gelten die im Abschnitt 6.1 aufgeführten Regeln für den Wanderteilnehmer.
* Die erfolgreiche Teilnahme an der Wanderveranstaltung wird auf Wunsch durch die Eintragung im Startbuch des SWBV oder in Nachweisbüchern anderer Verbände bestätigt und kann durch Überreichen einer Urkunde gewürdigt werden.
* Schlußläufer kontrollieren die Strecke auf Sauberkeit, lösen die Kontrollpunkte auf und geben Hinweise für Wanderer, die das Ziel bis zum Zielschluß nicht erreichen können. Weitere Hinweise siehe [1]

6.3.2. Öffentliche Orientierungswanderungen
Orientierungswandern fördert die Orientierungsfähigkeit der Wanderer. Für öffentliche Orientierungswanderungen gelten die o. g. Regeln nach Abschnitt. 6.3.1 ebenfalls. Es entfallen lediglich die auf die Markierung bezogenen Regeln. Zusätzlich sind zu beachten:
* Bei der Orientierungswanderung sind die vom Veranstalter vorgegebenen und eindeutig bekannt gemachten Kontroll- und Zielpunkte entsprechend der Ausschreibung auf Wegen und Pfaden aufzusuchen, wobei der Wegeverlauf vom Wanderer selbst gewählt wird.
* Kontrollpunkte und ihre Zugangswege sind unter Berücksichtigung des öffentlichen Wegenetzes vom Veranstalter so auszuwählen, daß ein regelwidriges Querfeldeinlaufen keine Vorteile beim Aufsuchen der Kontrollpunkte ergibt.
* Dem Teilnehmer ist die Lage der Kontrollpunkte und des Zieles anhand einer geeigneten Wanderkarte am Start bekannt zugeben.
* Die verwendete Karte ist in der Ausschreibung bekannt zugeben.

7. Vergleichbarkeit und sportliche Bewertung von Wanderungen durch den SWBV

7.1 Vergleichbarkeit nach dem Energieaufwand
Das Wandern dient der ganzheitlichen Verbesserung der Gesundheit. Da die Zeit für das Zurücklegen der Strecke nicht bewertet wird, ist nur eine Bewertung auf der Grundlage des Energieumsatzes für die zurückgelegte Strecke möglich. Gleichzeitig ist damit ein Vergleich unterschiedlicher Wanderungen und eine Abschätzung der zu erwartenden physischen Anstrengungen, z.B. bei Hochgebirgswanderungen möglich. Ein Wanderer mit einem mittleren Gewicht von 70 kg, Wanderschuhen und einem leichten Rucksack verbraucht auf 1 km Wegstrecke eine Energie non 175 kJ. Für einen Aufstieg von 100 m Höhe werden zusätzlich 175 kJ benötigt Für abfallende Wegstrecken ist keine zusätzliche Energie notwendig.

7.2 Sportliche Bewertung
Die Bewertung von Wanderungen erfolgt im SWBV mittels Punkten Die Punktbewertung kennzeichnet den Energieaufwand und ist ein Maßstab für die gesundheitliche Wirkung. Sie ermöglicht einen Vergleich von Wanderungen mit unterschiedlichen Streckenprofilen.
Auf der Grundlage des o. g. Energieaufwandes wird für die Bewältigung der Strecke und des Anstieges folgende Punktwertung verwendet:
1 km Strecke = 175 kJ Energie = 1 Punkt,
100 m Anstieg = 175 kJ Energie = 1 Punkt.

Durch Zuschläge werden das zusätzliche Rucksackgewicht und bei Wanderungen im Hochgebirge die Ausrüstung und die Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Streckenprofils wie folgt berücksichtigt:
* Bei Wanderungen mit einem Rucksack ab 10 kg Gewicht: 20% Zuschlag zu den Punkten aus Strecke und Höhe.
* Bei Wanderungen im Hochgebirge mit angepaßter Ausrüstung: 20% Zuschlag zu den Punkten aus Strecke und Höhe.
Die Punktzahl ist auf volle Punkte zu runden. Beispiele für die Berechnung siehe Anlage 2. Weitere Erläuterungen siehe [2].
Die sportliche Bewertung einer Wanderung nimmt der jeweils verantwortliche Wanderleiter vor und teilt die erreichte Punktzahl den Teilnehmern mit. Die individuelle Nachweisführung erfolgt durch Eintragung in das Startbuch.
Hinweis zum Rad- und Skiwandern:
Auch für Wanderungen mit dem Fahrrad oder mit Skiern kann ein mittlerer Energieverbrauch pro Kilometer angegeben werden. Bei typischen Strecken im Flach- und Hügelland (Anstiege und Abfahrten mit eingerechnet) gilt:
- Radfahren: Energieaufwand 90 kJ/km bei 15 km/h, d.h. 2 km = 1 Punkt.
- Skiwandern: Energieaufwand 350 kJ/km bei 10 km/h, d.h. 0,5 km = 1 Punkt.

7.3 Registrierung und Bewertung der wandersportlichen Aktivitäten je Jahr
Den Vereinen wird empfohlen eine Registrierung und Bewertung der wander- sportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder je Jahr vorzunehmen. Grundlage der Registrierung sind die Eintragungen in den Startbüchern bzw. in den Teilnehmerlisten in Verbindung mit den Wanderberichten. Das Wanderjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember, die Woche endet am Sonntag.
Die Bewertung der sportlichen Aktivität eines Wanderers innerhalb seines Vereins, in der Region bzw. innerhalb des Verbandes kann nach folgenden Kriterien erfolgen:
* nach der Gesamtpunktzahl: Gewertet wird die Gesamtsumme an Punkten pro Jahr, die der Wanderer bei Wanderungen der Organisationsformen nach Tabelle 1 erreicht hat.
* nach der Anzahl der Teilnahmen an Wanderungen: Gezählt werden alle Wanderungen an denen der Wanderer im Jahr teilgenommen hat.
* nach der Anzahl der Anstiegsmeter: Gezählt werden die durch Anstiege erreichten Höhenmeter bzw. Punkte (einschließlich der Zuschläge für Gepäck und Ausrüstung bei Hochgebirgswanderungen pro Jahr.
* nach der Anzahl der absolvierten sportlichen Wanderwochen: Gezählt wird jede Woche im Jahr in welcher der Wanderer durch sportliches Wandern den eine Gesamtpunktzahl von 30 Punkten erreicht hat
Die Anzahl an Wanderungen und die Punkte müssen auf Wanderungen erworben sein, die gemäß dieser Regelordnung durchgeführt wurden. Die Teilnahme an öffentlichen sportlichen Wanderungen anderer Verbände, z.B. DAV, IVV, wird bei Nachweis im Startbuch des SWBV oder bei Vorlage der Urkunden anerkannt.

7.4 Anerkennung der sportlichen Aktivitäten
Die Anerkennung der sportlichen Aktivitäten der Wanderer je Jahr obliegt den Vereinen und Regionalverbänden. Sie erfolgt auf der Grundlage der Registrierung und Bewertung nach Abschnitt 7.3.
Der Vorstand des SWBV führt nach Mitteilung der Vereine bzw, Regionalverbände eine Liste der aktivsten Wanderer und führt jährlich eine entsprechende Ehrung durch.

8. Allgemeine Anforderungen an Teilnehmer und Leiter von Wanderungen

8.1 Wanderer
* Teilnahme an Wanderungen unter Beachtung der Regelordnung.
* Grundkenntnisse über die gesundheitliche Wirkung des Wanderns und über die erste Hilfe.
* Kenntnis und Nutzung der wichtigsten Ausrüstungsgegenstände.
* Orientierung mit der Karte.
* Führung eines Startbuches als Nachweis der absolvierten Wanderungen.
* Aus- und Weiterbildung durch den Fachübungsleiter Wandern

8.2 Wanderleiter
* Ausarbeitung und Durchführung von Wanderungen gemäß der Regelordnung.
* Kenntnisse über die gesamtheitliche Wirkung des Wanderns und über die Erste Hilfe.
* Gestaltung von Wanderungen, die alle gesundheitlichen Belange berücksichtigen.
* Orientierung mit Karte dem Kompaß und Kenntnisse zum Höhenmesser.
* Kenntnis und Nutzung der Ausrüstungsgegenstände
* Ausbildung und Weiterbildung durch Fachübungsleiter im Verein oder in Verantwortung des Regionallehrwartes.

8.3 Fachübungsleiter Wandern
Zusätzlich zu den Anforderungen an den Wanderleiter Abschnitt 8.2) werden folgende Anforderungen gestellt:
* Ausführliche Kenntnisse zu allen Problemen des Wanderns, auch im Hochgebirge.
* Ausarbeitung und Leitung von öffentlichen Vereinswanderungen Hochgebirgswanderungen und öffentlichen Wanderveranstaltungen sowie Anleitung von Veranstaltern öffentlicher Wanderungen.
* Fähigkeit zur Anleitung Schulung und Weiterbildung von Wanderern und Wanderleitern Diese Lehrbefähigung wird durch den Erwerb der Lizenz nachgewiesen.
* Grundausbildung durch den Landessportbund Sachsen und durch spezialisierte Lehrkräfte bzw, Hauptlehrwart des SWBV über 120 Stunden. Lizenzerwerb durch Ablegung einer Prüfung. Weiterbildung nach spätestens 4 Jahren zur Lizenzverlängerung.

9. Verstöße gegen die Regelordnung

Verstöße gegen die Regelordnung sind vereinsintern auszuwerten mit dem Ziel, daß der Verursacher sein Fehlverhalten erkennt und künftig die Regelordnung einhält. Wiederholte Verstöße sind gemäß Vereinssatzung zu ahnden. In solchen Fällen ist der Vorstand des SWBV zu verständigen.

10. Literatur

[1] Die Organisation von nichtgeführten öffentlichen Wanderungen. SWBV-Lehrheft 2000 Leipzig.

[2] Sportliches Wandern, Grundlagen. SWBV-Lehrheft 1998 Leipzig.

Anlagen

Anlage 1: Definitionen und Begriffserläuterungen

Sport (gesundheitsfördernd)
Sport ist eine freudbetonte körperlich- geistige und soziale Bestätigung die dazu dient, das Defizit zwischen der im täglichen Leben, im Beruf und in der Ausbildung möglichen und der gesundheitlich notwendigen Bewegung und Betätigung auszugleichen.

Sport (leistungsorientiert)
Körperlich- geistige Betätigung, welche die Grenze der maximalen menschlichen Leistungsfähigkeit durch intensives Training unter sportärztlicher Kontrolle erreicht.

Gesundheit
Gesundheit ist die Fähigkeit und die Motivation, ein wirtschaftlich und sozial aktives Leben zu führen. Mit anderen Worten: Gesundheit ist nicht nur Freisein von Krankheiten. sondern das Gleichgewicht des Organismus in der Wechselbeziehung mit der Umwelt, also geistiges, körperliches und soziales Wohlbefinden.

Ganzheitlich gesundheitsfördernde Sportdurchführung
alle drei Komponenten der Gesundheit das physische, psychische und soziale Wohlbefinden, wird durch die Art der Sportdurchführung verbessert.
Die körperliche Leistungsfähigkeit wird z.B. verbessert, wenn zusätzlich zur normalen körperlichen Tätigkeit durch sportliche Betätigung ein Energieumsatz von 5000...10000 kJ pro Woche m aeroben Leistungsbereich erfolgt und über 60...120 Minuten pro Woche der aerob/anaerobe Grenzbereich erreicht wird.

Gesundheitssport
Ganzheitlich gesundheitsorientierter Sport nach vom Landessportbund festgelegten Qualitätskriterien. Sportliches Wandern kann Gesundheitssport sein, wenn diese Kriterien erfüllt werden.

Sportliches Wandern
Sportliches, d.h. ganzheitlich gesundheitsförderndes Wandern ist eine körperlich aktive Fortbewegungsart, bei der über eine vorgegebene Strecke auf Wegen, bei ständiger Orientierung und aufmerksamer Beobachtung der Umgebung ein vor- bestimmtes Ziel erreicht wird.
Nicht zum sportlichen Wandern gehören:
* Lauf
Fortbewegungsart, bei dem zeitweise beide Füße den Kontakt zum Boden verlieren. Leichtathletische Sportart, bei der die notwendige Zeit für das Durchlaufen einer Strecke gemessen wird. Durchgeführt auf Laufbahnen im Gelände (Crosslauf) mit Zwangsführung im Gelände mit selbständiger Orientierung und mehreren Zielen (Posten), siehe Orientierungslauf.
Bei ultralangen Strecken (1000-Meilen-Lauf, 8-Tage-Lauf) vom Extremwandern nicht mehr exakt unterscheidbar.
* Orientierungslauf
Aufsuchen eines oder mehrerer unbekannter Ziele bei eigener Orientierung im freien Gelände unter Zeitbewertung.
* Sportliches Gehen
Gehen mit einer besonders ökonomischen, eine hohe Geschwindigkeit ermöglichenden Schrittart (Hüftdrehen, lineares Fußsetzen). wobei stets mindestens ein Fuß den Boden berühren muß Leichtathletische Sportart, Zeitbewertung.
* Ausflug
Aufsuchen eines Zieles unter Nutzung von Fortbewegungshilfen ohne sportlich/gesundheitliche Zielsetzung.
* Exkursion
Aufsuchen eines speziellen Punktes zum ausschließlichen Bildungserwerb, ohne sportlich/gesundheitliche Zielsetzung, z.B. kulturhistorische, biologische oder geologische Exkursion.
* Spaziergang
Gehen ohne spezielle Zielsetzung.

Volkssportliche Wanderung
Der Begriff Volkssportliche Wanderung wird sehr verschieden genutzt, In vorliegenden Regeln wird eine Volkssportwanderung mit einem Wert von bis zu 15 Punkten definiert.

Volkswanderung
Geführte oder nichtgeführte öffentliche Wanderung mit mehr als 30 Wanderern.

Belastungsgrenzen
Bei einem durchschnittlich trainierten Wanderer führen Belastungen bis zu dieser Grenze mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu gesundheitlichen Schäden. Bei Extremwanderungen werden diese Grenzen überschritten.

Punktbewertung
Die Punktbewertung kennzeichnet den Energieaufwand Air eine Wanderung und ermöglicht eine Abschätzung der physischen Belastung sowie einen Vergleich von Wanderungen mit unterschiedlichen Längen und Streckenprofilen. Ein Punkt kennzeichnet den Energieaufwand für einen Kilometer in der Ebene ein anderer Name dafür ist Äquivalenzkilometer. Ein Punkt entspricht etwa einem Energieumsatz von 175 kJ. Da für 1 km in der Ebene und für 100 m Steigung näherungsweise der gleiche Energieaufwand notwendig ist, kann für 1 km Wanderstrecke oder 100 m Steigung ein Punkt vergeben werden. Der Energieaufwand für Gefällestrecken entspricht in grober Näherung dem in der Ebene. Durch Zuschläge für Gepäck, Ausrüstung und Weg, z.B. im Hochgebirge, wird der höhere Energieverbrauch unter den gegebenen Umständen berücksichtigt.

Wandergeschwindigkeit
Zurückgelegter Weg pro Zeiteinheit abhängig vom Alter und von der Kondition des Wanderers. Die optimale Wandergeschwindigkeit ist bei einem Puls 160 minus Lebensalter erreicht (aerober Leistungsbereich).

Mittlere Wandergeschwindigkeit:
Gesamtstrecke pro Wanderzeit einschließlich Pausen.

Leistungsbewertung
Da beim Wandern keine Zeit für das Zurücklegen einer Strecke gemessen wird, ist eine Leistungsbewertung nicht möglich, jedoch kann der Energieverbrauch ausreichend genau ermittelt werden (s. Punktbewertung).

Aerober Leistungsbereich
Bereich, bei der über mehrere Stunden eine körperliche Leistung aufgrund ausreichender Sauerstoffversorgung der Muskulatur erbracht werden kann. Der Puls beträgt etwa 160 minus Lebensalter Dieser Bereich wird beim Wandern vorwiegend genutzt. Anaerober Leistungsbereich In diesem Bereich kann die Muskulatur nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt werden, was unter anderem zu Laktatbildung führt In diesem Leistungsbereich werden Sportarten mit kurzer Belastungsdauer betrieben z.B. Kurzstreckenlauf eine langdauernde Leistung, wie z.B. beim Wandern, ist in diesem Bereich nicht möglich.

Aerob/anaerober Grenzbereich
In diesem Leistungsbereich wird besonders der Kreislauf trainiert. Dieser Bereich wird näherungsweise bei einen Puls von 180 minus Lebensalter erreicht.

Anlage 2: Beispiele für die Berechnung des Energieaufwandes als Punkte (Pkt)

a) 36 km Wanderung im Flachland: 36 Pkt

b) Wanderung über 15 km im Flachland 15 Pkt
mit 12 kg schwerem Gepäck +3 Pkt

c) Wanderung im Hochgebirge zu einer Hütte
und zurück, ges. Strecke 12 km 12 Pkt
500 m Höhenanstieg +5 Pkt
20% Zuschlag für Hochgebirge +3,4 Pkt
20,4 Pkt = 20 Pkt

d) wie c, mit 12 km Strecke und Gepäck 12 Pkt
500 m Höhenanstieg +5 Pkt
20% Zuschlag für Hochgebirge + 3,4 Pkt
20% Zuschlag für Gepäck, 18 kg +3,4 Pkt
23,8 Pkt = 24 Pkt

Tabelle 1 Übersicht über Organisationsformen des Wanderns

 

 

 
Inhalt
 
1. Vorwort
 

2. Geltungsbereich
 

3. Definitionen und Erläuterung der Begriffe

3.1 Wandern

3.2 Wandern im Hochgebirge
 

4 Formen des Wanderns

4.1 Organisationsformen

 
4.2 Formen des Wanderns nach der Streckenlänge bzw. Punktwertung
 
4.3 Formen des Wanderns nach der Zeitdauer der Wanderung
 
4.4 Formen des Wanderns nach ausgewählten Altersgruppen

4.5 Sonderformen
 

5. Grundsatz und Belastungsgrenzen für das sportliche Wandern

 
5.1 Grundsatz
 
5.2 Belastungsgrenzen
 
5.2.1 Belastungsgrenzen für Erwachsene
 
5.2.2 Belastungsgrenzen für Kinder und Jugendliche
 
5.2.3 Wichtige Hinweise
 

6. Regeln für die Vorbereitung und Durchführung von Wanderungen

 
6.1 Regeln für den Wanderteilnehmer
 
6.2 Regeln für Vereinswanderungen
 
6.2.1 Interne Vereinswanderungen
 
6.2.2 Öffentliche Vereinswanderungen
 
6,2.3 Besondere Regeln für spezielle Wanderungen
 
6.3 Regeln für öffentliche Wanderveranstaltungen
 
6.3.1 Öffentliche Wanderungen auf vorgegebenen Strecken
 
6.3.2 Öffentliche Orientierungswanderungen
 

7. Vergleichbarkeit und sportliche Bewertung von Wanderungen durch den SWBV

 
7.1 Vergleichbarkeit nach dem Energieaufwand
 
7.2 Sportliche Bewertung
 
7.3 Registrierung und Bewertung der wandersportlichen Aktivitäten je Jahr
 
7.4. Anerkennung der sportlichen Aktivitäten
 

8. Allgemeine Anforderungen an Teilnehmer und Leiter von Wanderungen

 
8.1 Wanderer
 
8.2 Wanderleiter
 
8.3 Fachübungsleiter Wandern
 

9. Verstöße gegen die Regelordnung
 

10. Literatur

Anlagen

Anlage 1: Definitionen und Begriffserläuterungen

Anlage 2: Beispiele für die Berechnung des Energieaufwandes als Punkte (Pkt)


Tabelle 1 Übersicht über Organisationsformen des Wanderns