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Regelordnung
Wandern im SWBV (Fußwanderungen)
Diese Regelordnung wurde von einer
Arbeitsgruppe des Sächsische Wander- und Bergsportverband e. V. (SWBV)
unter Leitung von Hauptlehrwart E. Seidel erarbeitet. Nach der
Diskussion im Vorstand des SWBV und mit Vertretern aus Vereinen
erfolgte die Formulierung der vorliegenden Fassung.
Diese Regelordnung wurde durch das
Präsidium des SWBV am 28.12.1999 verabschiedet. Sie tritt am 1.1.2000
in Kraft.
1.
Vorwort
Die im
Sächsische Wander- und Bergsportverband e.
V. (SWBV) zusammen geschlossenen Vereine organisieren und betreiben
Wandern als Breitensport und erfüllen damit eine wichtige Zielstellung
des Landessportbundes Sachsen. Für die einheitliche Anwendung von
Begriffen und Bezeichnungen und für eine vergleichbare Durchführung
von Wanderungen in den Vereinen wird nachstehende Regelordnung für
Wanderungen des SWBV festgelegt. Sie soll Grundlage für die
Vorbereitung, den Ablauf sowie die Be- und Auswertung sportlicher
Wanderaktivitäten im SWBV sein. Nicht zuletzt soll sie dazu beitragen,
ein unfallfreies und erlebnisreiches Wandern zu erreichen.
2. Geltungsbereich
Diese Regeln gelten für die im SWBV
zusammengeschlossenen Vereine, die vereinsinterne oder öffentliche
Wanderungen organisieren und durchführen. Führen Vereine, die dem SWBV
angehören, für andere Veranstalter Wanderungen durch, müssen diese
ebenfalls nach diesen Regeln ablaufen. Gesetzliche Vorschriften, die
bei Wanderungen zu beachten sind (z.B. Straßenverkehrsordnung,
Naturschutz- und Umweltrecht, Waldgesetz), werden von dieser
Regelordnung nicht berührt. Die vorliegende Regelordnung betrifft das
Fußwandern.
3. Definitionen
und Erläuterung der Begriffe
3.1
Wandern
Wandern im Sinne des SWBV ist eine sportliche, d.h. körperlich
aktive Fortbewegungsart, bei der über eine vorgegebene Strecke auf
Wegen, bei ständiger Orientierung und aufmerksamer Beobachtung der
Umgebung ein vorbestimmtes Ziel erreicht wird.
Der Begriff "sportlich" bedeutet im SWBV gesundheitsfördernde
Sportausübung, d.h. das physische, psychische und soziale Wohlbefinden
des Wanderers soll verbessert werden (ganzheitliche Sportdurchführung)
Um das zu erreichen, werden Streckenlänge und Wandergeschwindigkeit
abhängig von Alter und von der Ausgangskondition der Wanderer
festgelegt. Aus sozialer Sicht ist sportliches Wandern ein
Gruppenwandern. Im SWBV besteht eine Wandergruppe aus mindestens 2
Personen.
3.2 Wandern im Hochgebirge
Hochgebirgswandern ist eine körperlich
aktive Fortbewegungsart im die Felszone erreichenden Gebirge, bei der
über eine vorgeplante Strecke auf Wegen, Pfaden und leichten
Kletterstellen - die bei längeren Abschnitten versichert sein müssen -
bei ständiger Orientierung, aufmerksamer Beobachtung der Umgebung und
selbständiger Versorgung mit zweckmä8iger Ausrüstung ein vorbestimmtes
Ziel erreicht wird. Die Grenze zum Klettern bzw. alpinen Bergsteigen
bildet der notwendige Einsatz sicherungstechnischer Mittel. Diese
Grenze muß verantwortungsbewußt individuell festgelegt werden,
pfadlose Gletscherüberschreitungen gehören z.B. nicht zum
Hochgebirgswandern. Technische Hilfsmittel, wie Kabinenseilbahnen
Sessellifte können für Auf/Abstiege genutzt werden, sind aber nicht
Bestandteil der sportlichen Bewertung.
4. Formen des Wanderns
4.1. Organisationsformen
Organisatorische Träger der Wanderungen im SWBV sind die Vereine
bzw. die Abteilungen Wandern. Dabei werden folgende in Tabelle l auf
Seite 7 aufgeführten Organisationsformen unterscheiden:
Erläuterung der Organisationsformen:
* Geführte Vereinswanderung
Sie ist die Hauptform der Vereinswanderungen, bei der die
Organisation, Wegauswahl und Leitung durch einen Wanderleiter erfolgt.
Der Vereinsplan informiert die Vereinsmitglieder rechtzeitig über
Termin, Ziel, Zeitdauer und Schwierigkeit der geplanten Wanderungen.
Die Teilnahme kann eine vorherige Anmeldung erfordern. Die Teilnahme
einzelner Gäste ist auf Einladung bzw. nach Zustimmung des
Wanderleiters möglich. Gäste, die nicht dem SWBV angehören, sind
nachweislich zu belehren, inwieweit für sie die Sportversicherung
zutrifft.
* Vereinswanderung nach Wegebeschreibung
Wanderung einer Gruppe von Vereinsmitgliedern nach einer
veröffentlichten Wegebeschreibung, z.B. Erwerb regionaler
Wanderabzeichen (Wandernadel). Hierbei sind bestimmte Bedingungen
(Stempel, Eintragungen o.a.) zu erfüllen, die in der Beschreibung
genannt sind. Die Teilnehmer gestalten die Organisation, den Ablauf,
die Wegauswahl u.a. selbständig und eigen- verantwortlich. Diese
Wanderungen müssen von der Vereinsleitung genehmigt sein. Sie sind
deshalb rechtzeitig vorher (spätestens 1 Tag vorher) dort anzumelden.
Vereinswanderung nach eigener Zielstellung Wanderung einer Gruppe von
Vereinsmitgliedern nach eigener Zielstellung Die Teilnehmer gestalten
die Organisation, den Ablauf die Wegauswahl u.a. selbständig und
eigenverantwortlich. Solche Wanderungen müssen von der Vereinsleitung
genehmigt sein. Sie sind deshalb rechtzeitig vorher (spätestens 1 Tag
vorher) dort anzumelden.
* Vereinswanderung nach eigener Zielstellung
Wanderung einer Gruppe von Vereinsmitgliedern nach eigener
Zielstellung Die Teilnehmer gestalten die Organisation, den Ablauf die
Wegauswahl u.a. selbständig und eigenverantwortlich. Solche
Wanderungen müssen von der Vereinsleitung genehmigt sein. Sie sind
deshalb rechtzeitig vorher (spätestens 1 Tag vorher) dort anzumelden.
* Öffentliche Vereinswanderung
Wanderung einer Gruppe, bei der die Organisation, Wegauswahl und
Durchführung durch einen Wanderleiter erfolgt. Die Wanderung ist so
organisiert, daß die Teilnahme von Nichtvereinsmitgliedern möglich
ist. Die Information über Termin, Ziel, Zeitdauer und Schwierigkeit
der geplanten öffentlichen Wanderungen erfolgt rechtzeitig durch den
Vereinsplan und durch öffentliche Mitteilungen (Wanderkalender,
Medien, Handzettel). Die Teilnahme kann ggf. eine vorherige Anmeldung
erfordern.
* Öffentliche Wanderveranstaltung
Öffentliche Wanderveranstaltungen werden auf der Grundlage von
Ausschreibungen durchgeführt. Diese werden in geeigneter Form
(Wanderkalender, Medien, Handzettel) veröffentlicht. Die Ausschreibung
soll enthalten: Veranstalter, Titel, Strecken (Längen, Anstiege,
Punkte), Startzeit, Startort, Zielzeit, Zielort, Verantwortlicher,
Informations- und Anmeldemöglichkeit, evtl. Meldetermin. Zu
unterscheiden sind:
* Öffentliche Wanderung auf vorgegebenen Strecken
Wanderung, bei welcher der Wanderer oder eine Gruppe selbständig
anhand der Beschreibung und/oder einer Markierung, mit Streckenplan
und/oder Wanderkarte auf vorgeschriebenen Wegen ein oder mehrere Ziele
(Kontrollpunkte) erreichen muß.
* Öffentliche Orientierungswanderung
Wanderung auf nicht vorgegebenen Wegen und Pfaden, bei welcher der
Wanderer oder eine Gruppe vorher bekanntgegebene Kontrollpunkte durch
eigene Orientierung ohne Zeitbewertung aufsuchen muß.
4.2 Formen des Wanderns nach der Streckenlänge bzw. der Punktwertung
(Punktbewertung siehe Abschnitt 7.2)
* Volkssportwanderung
Wanderung von 5 bis zu 15 Punkten die vor allem für Familien
vorgesehen ist.
* Sportwanderung
Wanderungen von 15 bis 35 Punkten werden als Sportwanderung
bezeichnet. Bei dieser Strecke tritt eine stärkere gesundheitliche
Wirkung auf.
* Langstreckenwanderung
Wanderungen ab 35 Punkte werden Langstreckenwanderungen genannt, diese
Strecken sind für trainierte Wanderer konzipiert.
Hinweis: Langstreckenwanderungen, die eine Strecke von 100 km
wesentlich überschreiten werden Extremwanderungen genannt. Sie sind
gut trainier- ten Wanderern unter sportärztlicher Kontrolle
vorbehalten. Sie über- schreiten die Zielstellung von sportlichen
Wanderungen im Sinne dieser Regelordnung.
4.3
Formen des Wanderns nach der Zeitdauer der Wanderung
* Eintageswanderung
Wandern ohne eine Schlafpause.
* Mehrtageswanderung
Wanderung an mehreren Tagen in Teilstrecken, die durch ausreichende
Schlafpausen (mindestens 4 Stunden Dauer) getrennt sind.
4.4
Formen des Wanderns nach ausgewählten Altersgruppen
* Kinderwanderung
Für Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahren organisierte Wanderung.
* Jugendwanderung
Vorwiegend Air Jugendliche im Alter von 14 bis 21 Jahren organisierte
Wanderung.
* Seniorenwanderung
Vorwiegend für Wanderer ab 60 Jahren organisierte Wanderung.
4.5
Sonderformen
* Nachtwanderung
Bei Nachtwanderungen wird der überwiegende Teil der Strecken in der
Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang
zurück- gelegt.
* Genesungswanderung
Wanderung, die vorwiegend der Wiederherstellung der Gesundheit dient,
wie Rehabilitationswanderung (z.B. nach Herzinfarkt Asthma-, Kur- und
Fastenwanderung. Diese Wanderungen erfordern speziell ausgebildete
Fach- Übungsleiter bzw. die Betreuung durch einen Arzt.
* Behindertenwanderung
Diese Wanderung erfordert einen speziell ausgebildeten
Fachübungsleiter.
5. Grundsatz und Belastungsgrenzen für das sportliche Wandern
5.1
Grundsatz
Sportliches Wandern ist so zu betreiben, daß die physische
Leistungsfähigkeit verbessert sowie das psychische und soziale
Wohlbefinden gestärkt werden.
5.2 Belastungsgrenzen
Bei einem durchschnittlich trainierten Wanderer führen Belastungen
bis zu den unten angeführten Belastungsgrenzen bei ausreichender
Wahrscheinlichkeit nicht zu gesundheitlichen Schäden. Als
Belastungsgrenzen beim Wandern gelten nachfolgende Richtwerte (nach
Hinweisen von Prof. Dr. Frenzel, Dr. Kroh u. a.).
5.2.1
Belastungsgrenzen für Erwachsene
Belastungsgrenzen der Streckenlänge:
* Tagestour: empfohlene Grenze: 50 km, Maximum:100 km.
* Mehrtagestour je Tag: empfohlene Grenze: 30 km, Maximum 50 km.
* Jährliche Gesamtstrecke: empfohlene Grenze: 2000 km Maximum 3000 km,
Belastungsgrenzen
des Rucksackgewichtes:
* Tagestour: empfohlene Grenze: Männer 25 kg, Frauen 15 kg,
Maximum: Männer 35 kg, Frauen 25 kg.
* Mehrtagestour: empfohlene Grenze: Männer 15 kg, Frauen 12 kg,
Maximum: Männer 20 kg, Frauen 16 kg.
Für Senioren, Anfänger und Übergewichtige gilt:
* Obige Grenzwerte für Streckenlänge und Rucksackgewicht halbieren.
5.2.2.
Belastungsgrenzen für Kinder und Jugendliche
* Maximalstrecke pro Tag in km: 2mal Lebensalter.
* Maximales Rucksackgewicht in kg: halbes Lebensalter.
5.2.3 Wichtige Hinweise
* Erwachsene sollten Strecken >50 km nur alle 3 Wochen wandern!
* Erste Warnzeichen für Überlastung der Gelenke sind Schmerzen in den
Gelenken, die nicht nach 2...3 Tagen abklingen.
* Die Einhaltung der empfohlenen Belastungsgrenzen garantiert im
Einzelfall nicht, daß beim Wandern keine gesundheitlichen Schäden
auftreten können.
6. Regeln für die Vorbereitung und Durchführung von Wanderungen
Bei der Gestaltung von Wanderungen sind
die Festlegungen und Hinweise in des Abschnitten 3 bis 5 einzuhalten
bzw. zu beachten. Das betrifft insbesondere die Belastungsgrenzen für
die Streckenlänge sowie die Wahl der optimalen Wander- geschwindigkeit
entsprechend dem Trainingszustand und dem Alter der Wanderer.
6.1 Regeln für den
Wanderteilnehmer
* Bevor man sich zur Teilnahme an einer Wanderung anmeldet, sollte
man prüfen ob die ausgeschriebene Streckenlänge und der
Schwierigkeitsgrad den eigenen konditionellen Möglichkeiten
entsprechen.
* Für den erfolgreichen Verlauf einer Wanderung ist es notwendig, daß
jeder Teilnehmer wandergerecht ausgerüstet ist (Bekleidung, Schuhwerk
u.a.) und die notwendige Verpflegung (insbesondere Getränke) mitführt
Ebenso wird erwartet, daß jeder Mittel für die Erste Hilfe bei sich
hat.
* Bei einer geführten Wanderung sind die Hinweise des Wanderleiters
einzuhalten.
* Wer sich von der Wandergruppe entfernen möchte oder die Absicht hat,
die Wandertour abzukürzen oder zu erweitern, meldet sich beim
Wanderleiter ab. Damit erlischt die Verantwortung des Wanderleiters
für diesen Teilnehmer.
* Bei öffentlichen Wanderveranstaltungen haben sich die Wanderer an
den vorgegebenen Wegeverlauf zu halten. Bei Abweichungen von der
festgelegten Strecke erlischt die Verantwortung des Veranstalters für
diesen Teilnehmer.
* Jeder Wanderer ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften (z.B.
das Natur- schutz- und Umweltrecht und die Straßenverkehrsordnung) zu
beachten.
* Tritt ein Unfall oder eine Sachbeschädigung ein, ist der
Wanderleiter bzw. der Veranstalter umgehend zu informieren.
6.2 Regeln für
Vereinswanderungen
6.2.1 Interne
Vereinswanderung
* Eine Wandergruppe
umfaßt in der Ebene bzw. im Mittelgebirge 2 bis 30 Wanderer. Im
Hochgebirge besteht eine Wandergruppe bei schweren Touren aus 4 bis
8 Wanderern, bei leichten Touren aus 2 bis 15 Wanderern.
* Jede Gruppenwanderung ist von einem Wanderleiter zu leiten.
Verantwortlicher Wanderleiter ist der Sportler, der vom
veranstaltenden Verein mit der Gesamtleitung der Wanderung
beauftragt wird.
* Die Anforderungen an einen Wanderleiter enthalten Abschnitt 8.2 /
8.3.
* Streckenlänge, Schwierigkeit (Streckenprofil) und Zeitdauer der
Wanderung sind vom Wanderleiter entsprechend dem Leistungsvermögen
der ei n zuladenden den Wanderer bzw. Wandergruppe festzulegen und
im Vereinsplan geeignet anzugeben. Am Beginn der Wanderung sind die
Teilnehmer darüber nochmals zu informieren.
* Der Wanderleiter kann einen Wanderer von der Teilnahme
auszuschließen wenn offensichtlich ist, daß dieser den Anforderungen
des Streckenprofils, der Länge des Weges und der zur Absolvierung
der Strecke notwendigen Wandergeschwindigkeit nicht gewachsen ist
oder die Qualität und Vollständigkeit der persönlichen Ausrüstung
nicht den notwendigen Anforderungen entspricht.
* Als Nachweis über eine durchgeführte Vereinswanderung ist in
geeigneter Form ein Wanderbericht anzufertigen und der
Vereinsleitung zu übergeben.
6,2.2 Öffentliche
Vereinswanderungen
Zusätzlich zu den Regeln für interne Vereinswanderungen (Abschnitt
6.2.1) gilt für die Vorbereitung und Durchführung öffentlicher
Vereinswanderungen folgendes:
* Die Ausarbeitung der Wanderstrecke muß berücksichtigen, daß
trainierte und untrainierte Wanderer verschiedener Altersgruppen
teilnehmen können.
* Der Wanderleiter veranlaßt, da8 sich die Teilnehmer am Start in eine
Teilnehmerliste (Name, Anschrift Vereinsmitglied ja/nein,
Unterschrift) eintragen, die auch über den Versicherungsschutz
informiert.
* Zu Beginn der Wanderung sind die Teilnehmer über Streckenführung und
Ablauf z.B. Pausen) und über das von ihnen erwartete Verhalten während
der Wanderung zu informieren. Der Wanderleiter übernimmt entweder die
Spitze der Wandergruppe oder benennt einen sachkundigen Wanderer als
Spitzenläufer. Des weiteren ist ein Schlußläufer zu benennen.
* Bei größerer Teilnehmerzahl ist die Bildung von mehreren Gruppen
unterschiedlicher Leistungsfähigkeit unter Leitung je eines
Wanderleiters vorteilhaft.
6.2.3
Besondere Regeln für spezielle Wanderungen
Zusätzlich zu den o. a. Regeln für Vereinswanderungen (Abschnitt
6.2.1/6.2.2) sind bei den folgend genannten speziellen Wanderungen
noch folgende Festlegungen einzuhalten.
Wanderungen mit Kindern
* Die Gruppenstärke darf pro Wanderleiter 8 - 10 Kinder nicht
überschreiten.
* Wanderstrecke und Ziel müssen kindgemäß gewählt werden, z.B.
geeignete Pausenplätze, keine langweiligen eintönigen Wege. Dem
Wissensdrang ist Rechnung zu tragen.
* Bei der Auswahl der Wanderstrecke ist Rücksicht auf kindgemäßes
Verhalten zu nehmen, z.B. spontanes Handeln, unbekümmerter Umgang mit
Gefahren.
* Die Belastungsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
* Schwierige Geländeabschnitte sind mit zweckmäßigen
Sicherungsmaßnahmen zu überwinden.
Wanderungen mit Jugendlichen.
* Die Wanderstrecke, der thematische Inhalt und der Ablauf der
Wanderung sind jugendgemäß zu gestalten. Dementsprechend
leistungsfähig muß der Wanderleiter sein.
* Die Belastungsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
Wanderungen mit Senioren
* Streckenprofil, Weglänge und Wanderzeit sind vom
verantwortlichen Wanderleiter unter Beachtung der altersspezifischen
Besonderheiten der Senioren festzulegen. Insbesondere stark steinige
unebene Wegstrecken und lange, steile Abstiege sind wegen der hohen
Gelenkbelastung möglichst zu meiden.
Hochgebirgswanderung
* Leitung durch einen Fachübungsleiter, Führung der Wandergruppe
ggf. durch leistungsstärkeren Wanderleiter.
Wanderungen im Hochgebirge, die ausnahmsweise den Einsatz von
Sicherungsmitteln erfordern, sind durch einen ausgebildeten
Fachübungsleiter Bergsteigen oder einen Fachübungsleiter Wandern mit
äquivalenter Zusatzausbildung durchzuführen.
* Es besteht die Verpflichtung zur Ab- und Rückmeldung in den Hütten /
Unterkünften.
6.3
Regeln für öffentliche Wanderveranstaltungen
6.3.1. Öffentliche Wanderungen auf vorgegebenen Strecken
* Die Ausarbeitung der
Wanderstrecke muß berücksichtigen, daß trainierte und untrainierte
Wanderer aller Altersgruppen teilnehmen können. Es wird empfohlenen
Air eine öffentliche Wanderveranstaltung mehrere unterschiedlich
lange Strecken vorzubereiten und in der Ausschreibung bekannt
zugeben.
* Die Leitung der Veranstaltung erfolgt unter Mitwirkung eines
Fachübungsleiters auf der Grundlage des vom Veranstalter zu
bestätigenden Planes für die Organisation und den Streckenverlauf.
* Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, daß die durch die
Wanderveranstaltung berührten Verantwortlichkeiten zuständiger
Organe (z.B. Forstwirtschaft sowie die Interessen privater Anlieger
bzw. Eigner in geeigneter Weise respektiert und notwendige
Genehmigungen rechtzeitig eingeholt werden.
* Die Wanderveranstaltung sollte vom Veranstalter entsprechend den
Vorgaben des SWBV versichert werden.
* Jeder Teilnehmer erhält eine geeignete Unterlage über den
Streckenverlauf (Streckenbeschreibung, Streckenskizze), nach der er
sich in erster Linie richten kann.
* Jeder Teilnehmer erhält eine Startkarte, auf der durch
Eintragungen an Kontrollpunkten (z.B. Stempel) der Nachweis über die
absolvierte Strecke geführt wird.
* Die angebotenen Wanderstrecken sind ausreichend und eindeutig zu
markieren. Vorhandene Dauermarkierungen öffentlicher Wanderwege sind
einzubeziehen. Sondermarkierungen, die zur Kennzeichnung des
Streckenverlaufes notwendig werden (z.B. bei unmarkierten Wegen, bei
Abzweigungen, bei Streckenteilungen, zur Absicherung mehrdeutiger
Wegeverläufe, bei verblichenen oder fehlenden Dauermarkierungen),
sind auf ein Minimum zu beschränken und nach der Veranstaltung zu
entfernen. Auf den Sondermarkierungen muß der Name oder das Logo der
Veranstaltung enthalten sein.
* Start- und Zielplätze, besetzte oder unbesetzte Kontrollpunkte und
Verpflegungsstellen müssen den eingeholten Genehmigungen entsprechen
und sind so zu installieren und zu kennzeichnen, daß die Natur und
öffentliche Anlagen nicht beschädigt werden. Diese Einrichtungen
sind nach der Wanderung umgehend zu entfernen.
* Start- und Zielschlußzeiten sowie die Öffnungszeiten der
Kontrollpunkte sind vom Veranstalter so festzulegen, daß für jeden
Teilnehmer die reale Möglichkeit besteht, die geplante Strecke zu
absolvieren Für lange Strecken kann der Startschluß vorgezogen
werden, wenn für normal trainierte Wanderer mittleren Alters das
Ziel bis zum Schluß sonst nicht erreichbar ist.
* Für jeden Teilnehmer einer öffentlichen Wanderveranstaltung gelten
die im Abschnitt 6.1 aufgeführten Regeln für den Wanderteilnehmer.
* Die erfolgreiche Teilnahme an der Wanderveranstaltung wird auf
Wunsch durch die Eintragung im Startbuch des SWBV oder in
Nachweisbüchern anderer Verbände bestätigt und kann durch
Überreichen einer Urkunde gewürdigt werden.
* Schlußläufer kontrollieren die Strecke auf Sauberkeit, lösen die
Kontrollpunkte auf und geben Hinweise für Wanderer, die das Ziel bis
zum Zielschluß nicht erreichen können. Weitere Hinweise siehe [1]
6.3.2.
Öffentliche Orientierungswanderungen
Orientierungswandern fördert die
Orientierungsfähigkeit der Wanderer. Für öffentliche
Orientierungswanderungen gelten die o. g. Regeln nach Abschnitt. 6.3.1
ebenfalls. Es entfallen lediglich die auf die Markierung bezogenen
Regeln. Zusätzlich sind zu beachten:
* Bei der Orientierungswanderung sind die vom Veranstalter
vorgegebenen und eindeutig bekannt gemachten Kontroll- und Zielpunkte
entsprechend der Ausschreibung auf Wegen und Pfaden aufzusuchen, wobei
der Wegeverlauf vom Wanderer selbst gewählt wird.
* Kontrollpunkte und ihre Zugangswege sind unter Berücksichtigung des
öffentlichen Wegenetzes vom Veranstalter so auszuwählen, daß ein
regelwidriges Querfeldeinlaufen keine Vorteile beim Aufsuchen der
Kontrollpunkte ergibt.
* Dem Teilnehmer ist die Lage der Kontrollpunkte und des Zieles anhand
einer geeigneten Wanderkarte am Start bekannt zugeben.
* Die verwendete Karte ist in der Ausschreibung bekannt zugeben.
7. Vergleichbarkeit und sportliche Bewertung von Wanderungen durch den
SWBV
7.1
Vergleichbarkeit nach dem Energieaufwand
Das Wandern dient der ganzheitlichen Verbesserung der Gesundheit.
Da die Zeit für das Zurücklegen der Strecke nicht bewertet wird, ist
nur eine Bewertung auf der Grundlage des Energieumsatzes für die
zurückgelegte Strecke möglich. Gleichzeitig ist damit ein Vergleich
unterschiedlicher Wanderungen und eine Abschätzung der zu erwartenden
physischen Anstrengungen, z.B. bei Hochgebirgswanderungen möglich. Ein
Wanderer mit einem mittleren Gewicht von 70 kg, Wanderschuhen und
einem leichten Rucksack verbraucht auf 1 km Wegstrecke eine Energie
non 175 kJ. Für einen Aufstieg von 100 m Höhe werden zusätzlich 175 kJ
benötigt Für abfallende Wegstrecken ist keine zusätzliche Energie
notwendig.
7.2 Sportliche Bewertung
Die Bewertung von Wanderungen erfolgt im SWBV mittels Punkten Die
Punktbewertung kennzeichnet den Energieaufwand und ist ein Maßstab für
die gesundheitliche Wirkung. Sie ermöglicht einen Vergleich von
Wanderungen mit unterschiedlichen Streckenprofilen.
Auf der Grundlage des o. g. Energieaufwandes wird für die Bewältigung
der Strecke und des Anstieges folgende Punktwertung verwendet:
1 km Strecke = 175 kJ Energie = 1 Punkt,
100 m Anstieg = 175 kJ Energie = 1 Punkt.
Durch Zuschläge werden das zusätzliche
Rucksackgewicht und bei Wanderungen im Hochgebirge die Ausrüstung und
die Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Streckenprofils wie folgt
berücksichtigt:
* Bei Wanderungen mit einem Rucksack ab 10 kg Gewicht: 20% Zuschlag zu
den Punkten aus Strecke und Höhe.
* Bei Wanderungen im Hochgebirge mit angepaßter Ausrüstung: 20%
Zuschlag zu den Punkten aus Strecke und Höhe.
Die Punktzahl ist auf volle Punkte zu runden. Beispiele für die
Berechnung siehe Anlage 2. Weitere Erläuterungen siehe [2].
Die sportliche Bewertung einer Wanderung nimmt der jeweils
verantwortliche Wanderleiter vor und teilt die erreichte Punktzahl den
Teilnehmern mit. Die individuelle Nachweisführung erfolgt durch
Eintragung in das Startbuch.
Hinweis zum Rad- und Skiwandern:
Auch für Wanderungen mit dem Fahrrad oder mit Skiern kann ein
mittlerer Energieverbrauch pro Kilometer angegeben werden. Bei
typischen Strecken im Flach- und Hügelland (Anstiege und Abfahrten mit
eingerechnet) gilt:
- Radfahren: Energieaufwand 90 kJ/km bei 15 km/h, d.h. 2 km = 1 Punkt.
- Skiwandern: Energieaufwand 350 kJ/km bei 10 km/h, d.h. 0,5 km = 1
Punkt.
7.3 Registrierung und Bewertung der wandersportlichen Aktivitäten je
Jahr
Den Vereinen wird empfohlen eine Registrierung und Bewertung der
wander- sportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder je Jahr vorzunehmen.
Grundlage der Registrierung sind die Eintragungen in den Startbüchern
bzw. in den Teilnehmerlisten in Verbindung mit den Wanderberichten.
Das Wanderjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember, die
Woche endet am Sonntag.
Die Bewertung der sportlichen Aktivität eines Wanderers innerhalb
seines Vereins, in der Region bzw. innerhalb des Verbandes kann nach
folgenden Kriterien erfolgen:
* nach der Gesamtpunktzahl: Gewertet wird die Gesamtsumme an Punkten
pro Jahr, die der Wanderer bei Wanderungen der Organisationsformen
nach Tabelle 1 erreicht hat.
* nach der Anzahl der Teilnahmen an Wanderungen: Gezählt werden alle
Wanderungen an denen der Wanderer im Jahr teilgenommen hat.
* nach der Anzahl der Anstiegsmeter: Gezählt werden die durch Anstiege
erreichten Höhenmeter bzw. Punkte (einschließlich der Zuschläge für
Gepäck und Ausrüstung bei Hochgebirgswanderungen pro Jahr.
* nach der Anzahl der absolvierten sportlichen Wanderwochen: Gezählt
wird jede Woche im Jahr in welcher der Wanderer durch sportliches
Wandern den eine Gesamtpunktzahl von 30 Punkten erreicht hat
Die Anzahl an Wanderungen und die Punkte müssen auf Wanderungen
erworben sein, die gemäß dieser Regelordnung durchgeführt wurden. Die
Teilnahme an öffentlichen sportlichen Wanderungen anderer Verbände,
z.B. DAV, IVV, wird bei Nachweis im Startbuch des SWBV oder bei
Vorlage der Urkunden anerkannt.
7.4 Anerkennung
der sportlichen Aktivitäten
Die Anerkennung der sportlichen Aktivitäten der Wanderer je Jahr
obliegt den Vereinen und Regionalverbänden. Sie erfolgt auf der
Grundlage der Registrierung und Bewertung nach Abschnitt 7.3.
Der Vorstand des SWBV führt nach Mitteilung der Vereine bzw,
Regionalverbände eine Liste der aktivsten Wanderer und führt jährlich
eine entsprechende Ehrung durch.
8. Allgemeine Anforderungen an Teilnehmer und Leiter von
Wanderungen
8.1
Wanderer
* Teilnahme an Wanderungen unter Beachtung der Regelordnung.
* Grundkenntnisse über die gesundheitliche Wirkung des Wanderns und
über die erste Hilfe.
* Kenntnis und Nutzung der wichtigsten Ausrüstungsgegenstände.
* Orientierung mit der Karte.
* Führung eines Startbuches als Nachweis der absolvierten Wanderungen.
* Aus- und Weiterbildung durch den Fachübungsleiter Wandern
8.2
Wanderleiter
* Ausarbeitung und Durchführung von Wanderungen gemäß der
Regelordnung.
* Kenntnisse über die gesamtheitliche Wirkung des Wanderns und über
die Erste Hilfe.
* Gestaltung von Wanderungen, die alle gesundheitlichen Belange
berücksichtigen.
* Orientierung mit Karte dem Kompaß und Kenntnisse zum Höhenmesser.
* Kenntnis und Nutzung der Ausrüstungsgegenstände
* Ausbildung und Weiterbildung durch Fachübungsleiter im Verein oder
in Verantwortung des Regionallehrwartes.
8.3 Fachübungsleiter Wandern
Zusätzlich zu den Anforderungen an den
Wanderleiter Abschnitt 8.2) werden folgende Anforderungen gestellt:
* Ausführliche Kenntnisse zu allen Problemen des Wanderns, auch im
Hochgebirge.
* Ausarbeitung und Leitung von öffentlichen Vereinswanderungen
Hochgebirgswanderungen und öffentlichen Wanderveranstaltungen sowie
Anleitung von Veranstaltern öffentlicher Wanderungen.
* Fähigkeit zur Anleitung Schulung und Weiterbildung von Wanderern und
Wanderleitern Diese Lehrbefähigung wird durch den Erwerb der Lizenz
nachgewiesen.
* Grundausbildung durch den Landessportbund Sachsen und durch
spezialisierte Lehrkräfte bzw, Hauptlehrwart des SWBV über 120
Stunden. Lizenzerwerb durch Ablegung einer Prüfung. Weiterbildung nach
spätestens 4 Jahren zur Lizenzverlängerung.
9. Verstöße gegen die
Regelordnung
Verstöße gegen die Regelordnung sind
vereinsintern auszuwerten mit dem Ziel, daß der Verursacher sein
Fehlverhalten erkennt und künftig die Regelordnung einhält.
Wiederholte Verstöße sind gemäß Vereinssatzung zu ahnden. In solchen
Fällen ist der Vorstand des SWBV zu verständigen.
10.
Literatur
[1] Die Organisation von nichtgeführten
öffentlichen Wanderungen. SWBV-Lehrheft 2000 Leipzig.
[2] Sportliches Wandern, Grundlagen.
SWBV-Lehrheft 1998 Leipzig.
Anlagen
Anlage
1: Definitionen und Begriffserläuterungen
Sport (gesundheitsfördernd)
Sport ist eine freudbetonte körperlich- geistige und soziale
Bestätigung die dazu dient, das Defizit zwischen der im täglichen
Leben, im Beruf und in der Ausbildung möglichen und der gesundheitlich
notwendigen Bewegung und Betätigung auszugleichen.
Sport (leistungsorientiert)
Körperlich- geistige Betätigung, welche die Grenze der maximalen
menschlichen Leistungsfähigkeit durch intensives Training unter
sportärztlicher Kontrolle erreicht.
Gesundheit
Gesundheit ist die Fähigkeit und die Motivation, ein wirtschaftlich
und sozial aktives Leben zu führen. Mit anderen Worten: Gesundheit ist
nicht nur Freisein von Krankheiten. sondern das Gleichgewicht des
Organismus in der Wechselbeziehung mit der Umwelt, also geistiges,
körperliches und soziales Wohlbefinden.
Ganzheitlich gesundheitsfördernde
Sportdurchführung
alle drei Komponenten der Gesundheit das physische, psychische und
soziale Wohlbefinden, wird durch die Art der Sportdurchführung
verbessert.
Die körperliche Leistungsfähigkeit wird z.B. verbessert, wenn
zusätzlich zur normalen körperlichen Tätigkeit durch sportliche
Betätigung ein Energieumsatz von 5000...10000 kJ pro Woche m aeroben
Leistungsbereich erfolgt und über 60...120 Minuten pro Woche der
aerob/anaerobe Grenzbereich erreicht wird.
Gesundheitssport
Ganzheitlich gesundheitsorientierter Sport nach vom Landessportbund
festgelegten Qualitätskriterien. Sportliches Wandern kann
Gesundheitssport sein, wenn diese Kriterien erfüllt werden.
Sportliches Wandern
Sportliches, d.h. ganzheitlich gesundheitsförderndes Wandern ist eine
körperlich aktive Fortbewegungsart, bei der über eine vorgegebene
Strecke auf Wegen, bei ständiger Orientierung und aufmerksamer
Beobachtung der Umgebung ein vor- bestimmtes Ziel erreicht wird.
Nicht zum sportlichen Wandern gehören:
* Lauf
Fortbewegungsart, bei dem zeitweise beide Füße den Kontakt zum Boden
verlieren. Leichtathletische Sportart, bei der die notwendige Zeit für
das Durchlaufen einer Strecke gemessen wird. Durchgeführt auf
Laufbahnen im Gelände (Crosslauf) mit Zwangsführung im Gelände mit
selbständiger Orientierung und mehreren Zielen (Posten), siehe
Orientierungslauf.
Bei ultralangen Strecken (1000-Meilen-Lauf, 8-Tage-Lauf) vom
Extremwandern nicht mehr exakt unterscheidbar.
* Orientierungslauf
Aufsuchen eines oder mehrerer unbekannter Ziele bei eigener
Orientierung im freien Gelände unter Zeitbewertung.
* Sportliches Gehen
Gehen mit einer besonders ökonomischen, eine hohe Geschwindigkeit
ermöglichenden Schrittart (Hüftdrehen, lineares Fußsetzen). wobei
stets mindestens ein Fuß den Boden berühren muß Leichtathletische
Sportart, Zeitbewertung.
* Ausflug
Aufsuchen eines Zieles unter Nutzung von Fortbewegungshilfen ohne
sportlich/gesundheitliche Zielsetzung.
* Exkursion
Aufsuchen eines speziellen Punktes zum ausschließlichen
Bildungserwerb, ohne sportlich/gesundheitliche Zielsetzung, z.B.
kulturhistorische, biologische oder geologische Exkursion.
* Spaziergang
Gehen ohne spezielle Zielsetzung.
Volkssportliche Wanderung
Der Begriff Volkssportliche Wanderung wird sehr verschieden genutzt,
In vorliegenden Regeln wird eine Volkssportwanderung mit einem Wert
von bis zu 15 Punkten definiert.
Volkswanderung
Geführte oder nichtgeführte öffentliche Wanderung mit mehr als 30
Wanderern.
Belastungsgrenzen
Bei einem durchschnittlich trainierten Wanderer führen Belastungen bis
zu dieser Grenze mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu
gesundheitlichen Schäden. Bei Extremwanderungen werden diese Grenzen
überschritten.
Punktbewertung
Die Punktbewertung kennzeichnet den Energieaufwand Air eine Wanderung
und ermöglicht eine Abschätzung der physischen Belastung sowie einen
Vergleich von Wanderungen mit unterschiedlichen Längen und
Streckenprofilen. Ein Punkt kennzeichnet den Energieaufwand für einen
Kilometer in der Ebene ein anderer Name dafür ist Äquivalenzkilometer.
Ein Punkt entspricht etwa einem Energieumsatz von 175 kJ. Da für 1 km
in der Ebene und für 100 m Steigung näherungsweise der gleiche
Energieaufwand notwendig ist, kann für 1 km Wanderstrecke oder 100 m
Steigung ein Punkt vergeben werden. Der Energieaufwand für
Gefällestrecken entspricht in grober Näherung dem in der Ebene. Durch
Zuschläge für Gepäck, Ausrüstung und Weg, z.B. im Hochgebirge, wird
der höhere Energieverbrauch unter den gegebenen Umständen
berücksichtigt.
Wandergeschwindigkeit
Zurückgelegter Weg pro Zeiteinheit abhängig vom Alter und von der
Kondition des Wanderers. Die optimale Wandergeschwindigkeit ist bei
einem Puls 160 minus Lebensalter erreicht (aerober Leistungsbereich).
Mittlere Wandergeschwindigkeit:
Gesamtstrecke pro Wanderzeit einschließlich Pausen.
Leistungsbewertung
Da beim Wandern keine Zeit für das Zurücklegen einer Strecke gemessen
wird, ist eine Leistungsbewertung nicht möglich, jedoch kann der
Energieverbrauch ausreichend genau ermittelt werden (s.
Punktbewertung).
Aerober Leistungsbereich
Bereich, bei der über mehrere Stunden eine körperliche Leistung
aufgrund ausreichender Sauerstoffversorgung der Muskulatur erbracht
werden kann. Der Puls beträgt etwa 160 minus Lebensalter Dieser
Bereich wird beim Wandern vorwiegend genutzt. Anaerober
Leistungsbereich In diesem Bereich kann die Muskulatur nicht mehr
ausreichend mit Sauerstoff versorgt werden, was unter anderem zu
Laktatbildung führt In diesem Leistungsbereich werden Sportarten mit
kurzer Belastungsdauer betrieben z.B. Kurzstreckenlauf eine
langdauernde Leistung, wie z.B. beim Wandern, ist in diesem Bereich
nicht möglich.
Aerob/anaerober Grenzbereich
In diesem Leistungsbereich wird besonders der Kreislauf trainiert.
Dieser Bereich wird näherungsweise bei einen Puls von 180 minus
Lebensalter erreicht.
Anlage 2: Beispiele für die Berechnung des Energieaufwandes als Punkte
(Pkt)
a) 36 km Wanderung im Flachland: 36 Pkt
b) Wanderung über 15 km im Flachland 15
Pkt
mit 12 kg schwerem Gepäck +3 Pkt
c) Wanderung im Hochgebirge zu einer
Hütte
und zurück, ges. Strecke 12 km 12 Pkt
500 m Höhenanstieg +5 Pkt
20% Zuschlag für Hochgebirge +3,4 Pkt
20,4 Pkt = 20 Pkt
d) wie c, mit 12 km Strecke und Gepäck
12 Pkt
500 m Höhenanstieg +5 Pkt
20% Zuschlag für Hochgebirge + 3,4 Pkt
20% Zuschlag für Gepäck, 18 kg +3,4 Pkt
23,8 Pkt = 24 Pkt
Tabelle 1 Übersicht über Organisationsformen des Wanderns

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